offensichtlich sei, dass der Beschuldigte E._____ selbst ohne Benützung des Frontspiegels hätte sehen müssen, auch wenn sich der Blick des Beschuldigten vorwiegend nach vorne und links gerichtet haben sollte (Beschwerde, S. 6). Dieser Einwand scheint insofern begründet, als der Abstand zwischen Lastwagen und Mofa bei Abb. 9 grösser als bei Abb. 10 erscheint. Im Unfallrapport werden auf der letzten Seite die Sichtverhältnisse der Abb. 10 – 12 dargelegt. Daraus ergibt sich, dass E._____ in der Abb. 10 für den Beschuldigten wohl (sehr) knapp (vgl. Querschnitt A – A mit konstruiertem Sichtschatten) noch erkennbar gewesen wäre.