Näher zu prüfen ist aber, ob der Beschuldigte E._____ nicht früher hätte wahrnehmen können. Dies wurde von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurz- ach nicht thematisiert. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass unter Anwendung der Sichtfeldauswertungen auf den Abb. 9 – 12 des Unfallrapports der Kantonspolizei Aargau vom 5. September 2022 [Unfallrapport] offensichtlich sei, dass der Beschuldigte E._____ selbst ohne Benützung des Frontspiegels hätte sehen müssen, auch wenn sich der Blick des Beschuldigten vorwiegend nach vorne und links gerichtet haben sollte (Beschwerde, S. 6).