der Strasse. Deshalb hätte der Beschuldigte E._____ nicht im Frontspiegel antizipieren oder bemerken müssen, selbst wenn er freie Sicht auf den Frontspiegel gehabt hätte. Abgesehen davon war dem Beschuldigten auch nicht zuzumuten, kurz vor dem Abbiegen den Frontspiegel zu konsultieren, musste er doch das Vorderfahrzeug (Kipper) sowie die linksseitige Strasseninfrastruktur zur technisch korrekten Durchführung des Linksabbiegemanövers besonders im Auge behalten. Dementsprechend erhöhte er mit dem Verdecken des Frontspiegels das Risiko eines Unfalls wie stattgefunden nicht und ist darin keine unfallkausale Sorgfaltspflichtverletzung zu sehen.