6.4.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verneinte zunächst, dass der Beschuldigte, als er abbog, den Frontspiegel hätte konsultieren müssen. Dies erscheint zutreffend. Der Frontspiegel dient, wie auch vom Beschuldigten mit Beschwerdeantwort (S. 5) ausgeführt, einzig dazu, vor der Anfahrt sicherzustellen, dass der Raum unmittelbar vor einem Lastwagen frei ist. Bei laufender Fahrt zeigt der Frontspiegel denn auch lediglich ein stark bewegtes und verzerrtes und damit kaum mehr vernünftig interpretierbares Bild - 11 -