Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeugführer verlangt wird, richtet sich nach den massgeblichen Umständen, wozu auch bereits erkennbare oder voraussehbare Gefahrenquellen zählen. Wenn er sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten hat, kann ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden (vgl. hierzu etwa BGE 122 IV 225 E. 2b).