6.4.2. An einschlägigen strassenverkehrsrechtlichen Vorschriften ist damit auf Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV zu verweisen. Nach diesen Bestimmungen muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeugführer verlangt wird, richtet sich nach den massgeblichen Umständen, wozu auch bereits erkennbare oder voraussehbare Gefahrenquellen zählen.