nicht auf eine unangepasste Geschwindigkeit oder fehlerhafte Fahrmanöver des Beschuldigten zurückführen. Bereits beim Warten vor dem Rotlicht hatte sich der Beschuldigte (ähnlich wie der vorausfahrende Kipper) nämlich derart weit rechts in seinem Fahrstreifen positioniert, dass er vor dem eigentlichen Linksabbiegemanöver nicht mehr in gefährlicher Weise noch weiter nach rechts ausholen musste.