34 Abs. 4 SVG). Trotz des regelwidrigen Verhaltens von E._____ (starkes Schneiden der Kurve) wäre es diesfalls nicht zum Unfall gekommen. 6.4. 6.4.1. Damit verbleibt die Frage, ob der Beschuldigte aus blosser Unachtsamkeit zum Unfall beitrug, indem er die in der gegebenen Verkehrssituation an sich gebotene Aufmerksamkeit nicht aufbrachte und deshalb E._____ nicht wahrnahm. Eigenständige andere Verkehrsregelverletzungen sind hingegen ohne Weiteres auszuschliessen. Insbesondere lässt sich der Unfall - 10 -