Allerdings ist dieser Umstand nur von Bedeutung, wenn der Beschuldigte E._____ nicht bereits vor dem Abbiegen hätte sehen können bzw. sehen müssen, sei dies während der Rotlichtphase im Aussenspiegel, als E._____ die stehende Kolonne auf der rechten Fahrspur überholte, oder als er vor ihm "einspurte". Denn hätte der Beschuldigte den Motorfahrradlenker erblickt, hätte er sich beim Abbiegen besonders vorsichtig verhalten, d.h. auf Sichtweite fahren müssen, da ein Überholen des Motorfahrrades aufgrund der Platzverhältnisse in dieser Linkskurve nicht möglich (vgl. dazu die Videoaufzeichnung 05.05.2022 09_26_44 (UTC +02_00).avi) und deshalb auch nicht erlaubt war (Art. 34 Abs. 4 SVG).