an den äussersten rechten Rand der linken Fahrbahn hielt, war angesichts der Situation auch angebracht. Zum Unfall kam es nicht während des Einbiegens in die linke Fahrspur, sondern erst beim eigentlichen Linksabbiegen, weil E._____ seine Spur nicht hielt, sondern die Kurve in krasser Weise schnitt, so dass er anstatt neben dem direkt vor den Lastwagen fuhr. Mit dieser Fahrweise hatte E._____ Art. 13 Abs. 4 VRV krass verletzt, was für den Beschuldigten nicht voraussehbar sein musste. Allerdings ist dieser Umstand nur von Bedeutung, wenn der Beschuldigte E.___