6.3.2. Art. 42 Abs. 3 VRV erlaubt zwar das Vorbeifahren an einer Kolonne, verbietet aber das Behindern der Weiterfahrt der Kolonne. Dass E._____ dies getan hätte, lässt sich der Aufzeichnung nicht entnehmen. E._____ befand sich vor dem Unfall immerhin bereits auf der ununterbrochenen Längslinie, ohne dass der Beschuldigte deswegen in irgendeiner Art behindert wurde. Dass sich E._____ an den äussersten rechten Rand der linken Fahrbahn hielt, war angesichts der Situation auch angebracht.