im Blick behält, wozu auch ein gelegentliches Beobachten der Aussenspiegel gehören sollte. Dies vorliegend auch deshalb, weil der Beschuldigte vorgängig ein Mofa wahrgenommen hatte (Einvernahme des Beschuldigten vom 5. Mai 2023, Fragen 16 und 18). War das Vorbeifahren eines Fahr- und/oder Motorfahrrades aber weder krass regelwidrig noch aussergewöhnlich, wird die Begründung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, wonach der Kausalzusammenhang wegen des Selbstverschuldens von E._____ unterbrochen worden sei, insofern hinfällig, soweit sie dieses Selbstverschulden mit einem unerlaubten Rechtsüberholen begründete.