Dies umso mehr, weil diese Fahrzeuge wie erwähnt grundsätzlich rechts neben Motorfahrzeugkolonnen vorbeifahren dürfen (vgl. hinsichtlich eines "Scooters", der verbotenerweise an einer Kolonne vorbeifuhr und sich ebenfalls verbotenerweise vor die Kolonne stellte, das Urteil des Bundesgerichts 6S.369/2005 vom 2. November 2005 E. 1.3.2). Insofern und wegen der aus bautechnischen Gründen per se bereits eingeschränkten Sicht erscheint es auch geboten, dass ein Lastwagenchauffeur während der Wartezeit vor einer Ampel das Verkehrsgeschehen soweit möglich -9-