Denn das Benützen des anderen Fahrstreifens auf einer Einspurstrecke zwecks Vorbeifahrens an einer Kolonne stellt eine häufig begangene Verkehrsregelverletzung von Rad- und Motorfahrradfahrern dar, die deshalb nicht aussergewöhnlich ist und mit der gerechnet werden muss. Dies umso mehr, weil diese Fahrzeuge wie erwähnt grundsätzlich rechts neben Motorfahrzeugkolonnen vorbeifahren dürfen (vgl. hinsichtlich eines "Scooters", der verbotenerweise an einer Kolonne vorbeifuhr und sich ebenfalls verbotenerweise vor die Kolonne stellte, das Urteil des Bundesgerichts 6S.369/2005 vom 2. November 2005 E. 1.3.2).