26 SVG) in dem Sinne berufen, als er deswegen (beim Weiterfahren) nicht mit einem neben oder vor ihm fahrenden Motorfahrradfahrer hätte rechnen müssen. Denn das Benützen des anderen Fahrstreifens auf einer Einspurstrecke zwecks Vorbeifahrens an einer Kolonne stellt eine häufig begangene Verkehrsregelverletzung von Rad- und Motorfahrradfahrern dar, die deshalb nicht aussergewöhnlich ist und mit der gerechnet werden muss.