der auf der rechten Fahrspur auch nach links weisende Pfeil ist gelb, richtet sich somit gemäss Art. 74 Abs. 2 SSV nur an Busse im öffentlichen Linienverkehr). Wie ausgeführt passierte E._____ den Beschuldigten zunächst auf dem rechten Fahrstreifen, was nach dem Gesagten eine Verletzung von Art. 13 Abs. 3 VRV darstellt. Allerdings ist diese Verkehrsregelwidrigkeit weder krass noch kann sich der Beschuldigte deswegen auf den Vertrauensgrundsatz (Art. 26 SVG) in dem Sinne berufen, als er deswegen (beim Weiterfahren) nicht mit einem neben oder vor ihm fahrenden Motorfahrradfahrer hätte rechnen müssen.