Unmittelbar nach Passieren der Haltelinie (etwa in Sekunde 30) leitete E._____ sein eigentliches Linksabbiegemanöver ein, mit welchem er – die Linkskurve stark schneidend – quasi vor die Front des Lastwagens des Beschuldigten fuhr, was denn auch unmittelbar darauf (etwa in Sekunde 32) zur tödlich verlaufenen Kollision führte.