Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung bildet die nach dem Massstab der Adäquanz zu beurteilende Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen.