4.3. Der Beschuldigte verwies mit Beschwerdeantwort auf die seines Erachtens zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach. Er sei damals nicht gehalten gewesen, sich nach Verkehrsteilnehmern umzusehen, die sich krass verkehrswidrig verhielten. E._____ habe "rasch und stark / krass" die Kurve nach links geschnitten und sei ebenso rasch vor die Front seines Lastwagens gefahren. Selbst wenn er E._____ vorgängig gesehen hätte, hätte er mit diesem Fahrmanöver nicht rechnen müssen und hätte er den tödlichen Unfall (nur schon wegen der Reaktionszeit) nicht mehr vermeiden können.