Dieser habe sich nach dem Überholmanöver mit deutlichem Abstand von mindestens zwei Metern vor dem Lastwagen des Beschuldigten und damit im direkten Sichtfeld des Beschuldigten befunden. Er habe sich offensichtlich darauf geachtet, einen genügenden Abstand zum (langsam) heranfahrenden Lastwagen des Beschuldigten einzuhalten. Der Beschuldigte hätte E._____ bei pflichtgemässer Führung des Lastwagens auch ohne Sehhilfen (Spiegel) sehen müssen.