4.2. Die Beschwerdeführer bestritten mit Beschwerde nicht, dass der Beschuldigte E._____ nicht gesehen habe, machten aber geltend, dass er ihn bei gebotener Sorgfalt hätte sehen müssen. Zumindest "in dubio pro duriore" sei von einer unfallkausalen Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten auszugehen. Mit Stellungnahme vom 7. September 2023 bestritten die Beschwerdeführer zudem, dass sich die Einstellungsverfügung mit krassen Verkehrsregelverletzungen von E._____ begründen lasse. Dieser habe sich nach dem Überholmanöver mit deutlichem Abstand von mindestens zwei Metern vor dem Lastwagen des Beschuldigten und damit im direkten Sichtfeld des Beschuldigten befunden.