nachweisen. Er habe E._____ vor der Kollision nicht bemerkt und ihn in Berücksichtigung des Vertrauensgrundsatzes auch nicht bemerken müssen. Ein allfälliger Kausalzusammenhang zwischen einer Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten und dem tödlichen Unfall wäre zudem wegen krasser Verkehrsregelverletzungen von E._____ als unterbrochen zu betrachten. E._____ habe den Beschuldigten in Verletzung von Art. 35 SVG rechts und ohne Rücksichtnahme überholt und ihm, vor die Fahrzeugfront fahrend, regelrecht den Weg abgeschnitten.