4. 4.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach stellte das Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB) gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein, weil kein eine Anklage rechtfertigender Tatverdacht erhärtet sei. Dem Beschuldigten lasse sich keine unfallkausale Sorgfaltspflichtverletzung -6-