Die Beschwerdeführer brachten mit Eingabe vom 19. Mai 2023 im Wesentlichen vor, dass der Beschuldigte den tödlichen Unfall womöglich hätte vermeiden können, wenn er (was bei gebotener Aufmerksamkeit möglich gewesen wäre) E._____ rechtzeitig bemerkt hätte. Die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach stellte in der Einstellungsverfügung hingegen fest, dass der Beschuldigte E._____ nicht im Frontspiegel habe sehen müssen (Ziff. 4) und gestützt auf den Vertrauensgrundsatz auch ansonsten nicht gehalten gewesen sei, vorsorglich nach dem sich krass verkehrsregelwidrig verhaltenden E._____ Ausschau zu halten (Ziff. 5).