Das rechtliche Gehör verlangt vielmehr, dass die Verfahrensleitung Vorbringen der Parteien hört, prüft und in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt. Den daraus abzuleitenden Begründungsanforderungen ist aber genüge getan, wenn für die Partei ersichtlich ist, weshalb ihr Standpunkt verworfen wurde (PETER HAFNER/LARA GACHNANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 19 zu Art. 109 StPO). Dies ist hier der Fall. Die Beschwerdeführer brachten mit Eingabe vom 19. Mai 2023 im Wesentlichen vor, dass der Beschuldigte den tödlichen Unfall womöglich hätte vermeiden können, wenn er (was bei gebotener Aufmerksamkeit möglich gewesen wäre) E.___