Die Beschwerdeführer stellten mit Eingabe vom 19. Mai 2023 keine Beweisanträge, deren Nichtbehandlung allenfalls als Gehörsverletzung zu werten wäre. In Beachtung von Art. 109 Abs. 1 und 2 StPO, wonach die Parteien der Verfahrensleitung jederzeit (zu prüfende) Eingaben machen können, sind ihre mit Eingabe vom 19. Mai 2023 gemachten Ausführungen aber nichtsdestotrotz nicht belanglos. Das rechtliche Gehör verlangt vielmehr, dass die Verfahrensleitung Vorbringen der Parteien hört, prüft und in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt.