2. 2.1. Die Beschwerdeführer rügen vorab eine Gehörsverletzung. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach habe ihnen am 5. April 2023 die Einstellung des Strafverfahrens betreffend den Vorwurf der fahrlässigen Tötung angezeigt, ihre darauf ergangene Stellungnahme vom 19. Mai 2023 aber nicht berücksichtigt. 2.2. Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO).