Urteil des Bundesgerichts 1B_380/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 3). Soweit ihre frist- und formgerecht erhobene Beschwerde auch tatsächlich gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 12. Juni 2023 bzw. die darin verfügte Einstellung des Strafverfahrens wegen fahrlässiger Tötung gerichtet ist, ist deshalb darauf einzutreten.