1.2. Die Beschwerdeführer sind nahe Angehörige des verstorbenen E._____ und wollen im Strafverfahren gegen den Beschuldigten adhäsionsweise eigene Zivilansprüche geltend machen. Diese erscheinen (im Falle einer Verurteilung des Beschuldigten) nicht ohne Weiteres als unbegründet. Daher sind die Beschwerdeführer (in Berücksichtigung von Art. 116 Abs. 2 StPO, Art. 117 Abs. 3 StPO und Art. 122 Abs. 2 StPO) zumindest als Zivilkläger und damit beschwerdeberechtigte Parteien zu betrachten (vgl. hierzu BGE 139 IV 89 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_380/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 3).