Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.205 (STA.2022.1769) Art. 341 Entscheid vom 31. Oktober 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führerin 1 […] Beschwerde- B._____, führer 2 […] Beschwerde- C._____, führer 3 […] 1, 2 und 3 vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Beschuldigter D._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Serge Flury, […] Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gegenstand vom 12. Juni 2023 in der Strafsache gegen D._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 5. Mai 2022 ereignete sich bei der Kreuzung Zurzacherstrasse/Aarau- erstrasse in Brugg ein Verkehrsunfall zwischen E._____ als Lenker eines Motorfahrrads und dem Beschuldigten als Lenker eines Lastwagens. E._____ verstarb noch auf der Unfallstelle an seinen dabei erlittenen Ver- letzungen. Gegen den Beschuldigten wurde ein Strafverfahren wegen fahr- lässiger Tötung und Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs eröff- net. 1.2. Die Beschwerdeführerin 1 (Witwe von E._____) und die Beschwerdeführer 2 und 3 (Söhne von E._____) erklärten mit Eingabe vom 19. Mai 2022, sich als Straf- und Zivilkläger zu konstituieren und Schadenersatz- und Genug- tuungsforderungen zu stellen. 1.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zeigte den Parteien mit Mitteilung vom 5. April 2023 den Erlass einer Einstellungsverfügung (bezüglich des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung) und eines Strafbefehls (bezüglich des Vorwurfs des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs) an. Die Be- schwerdeführer beantragten mit Eingabe vom 19. Mai 2023, es sei das Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung nicht einzustellen, sondern fort- zuführen und zur Anklage zu bringen. 2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach stellte die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger Tötung mit Verfügung vom 12. Juni 2023 ein. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte diese Einstellung am 14. Juni 2023. 3. 3.1. Die Beschwerdeführer erhoben mit Eingabe vom 3. Juli 2023 Beschwerde gegen die ihnen am 23. Juni 2023 zugestellte Einstellungsverfügung. Diese sei (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen) aufzuheben. Die Staatsan- waltschaft Brugg-Zurzach sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger Tötung fortzusetzen und gegen den Be- schuldigten beim zuständigen Gericht Anklage wegen fahrlässiger Tötung und Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs zu erheben. 3.2. Die Beschwerdeführer leisteten die von ihnen mit Verfügung der Verfah- rensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom -3- 13. Juli 2023 (zugestellt am 17. Juli 2023) einverlangte Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 am 26. Juli 2023. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. August 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Der Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer, soweit darauf einzutreten sei. 3.5. Die Beschwerdeführer erstatteten mit Eingabe vom 7. September 2023 eine Stellungnahme. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Parteien können eine Einstellungsverfügung innert 10 Tagen mit Be- schwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). 1.2. Die Beschwerdeführer sind nahe Angehörige des verstorbenen E._____ und wollen im Strafverfahren gegen den Beschuldigten adhäsionsweise ei- gene Zivilansprüche geltend machen. Diese erscheinen (im Falle einer Ver- urteilung des Beschuldigten) nicht ohne Weiteres als unbegründet. Daher sind die Beschwerdeführer (in Berücksichtigung von Art. 116 Abs. 2 StPO, Art. 117 Abs. 3 StPO und Art. 122 Abs. 2 StPO) zumindest als Zivilkläger und damit beschwerdeberechtigte Parteien zu betrachten (vgl. hierzu BGE 139 IV 89 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_380/2017 vom 22. Dezem- ber 2017 E. 3). Soweit ihre frist- und formgerecht erhobene Beschwerde auch tatsächlich gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 12. Juni 2023 bzw. die darin verfügte Einstellung des Strafverfahrens wegen fahrlässiger Tötung gerichtet ist, ist deshalb darauf einzutreten. 1.3. Soweit die Beschwerdeführer mit Beschwerde beantragen, es sei die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach anzuweisen, gegen den Beschuldigten auch Anklage wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges zu erheben, ist darauf aber nicht einzutreten. Dieser Vorwurf war nicht Gegen- stand der angefochtenen Einstellungsverfügung und kann deshalb auch -4- nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sein (vgl. hierzu etwa PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozess- ordnung, 2011, Rz. 390). 2. 2.1. Die Beschwerdeführer rügen vorab eine Gehörsverletzung. Die Staatsan- waltschaft Brugg-Zurzach habe ihnen am 5. April 2023 die Einstellung des Strafverfahrens betreffend den Vorwurf der fahrlässigen Tötung angezeigt, ihre darauf ergangene Stellungnahme vom 19. Mai 2023 aber nicht berück- sichtigt. 2.2. Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so er- lässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohn- sitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführer stellten mit Eingabe vom 19. Mai 2023 keine Be- weisanträge, deren Nichtbehandlung allenfalls als Gehörsverletzung zu werten wäre. In Beachtung von Art. 109 Abs. 1 und 2 StPO, wonach die Parteien der Verfahrensleitung jederzeit (zu prüfende) Eingaben machen können, sind ihre mit Eingabe vom 19. Mai 2023 gemachten Ausführungen aber nichtsdestotrotz nicht belanglos. Das rechtliche Gehör verlangt viel- mehr, dass die Verfahrensleitung Vorbringen der Parteien hört, prüft und in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt. Den daraus abzuleitenden Begrün- dungsanforderungen ist aber genüge getan, wenn für die Partei ersichtlich ist, weshalb ihr Standpunkt verworfen wurde (PETER HAFNER/LARA GACHNANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 19 zu Art. 109 StPO). Dies ist hier der Fall. Die Beschwer- deführer brachten mit Eingabe vom 19. Mai 2023 im Wesentlichen vor, dass der Beschuldigte den tödlichen Unfall womöglich hätte vermeiden können, wenn er (was bei gebotener Aufmerksamkeit möglich gewesen wäre) E._____ rechtzeitig bemerkt hätte. Die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach stellte in der Einstellungsverfügung hingegen fest, dass der Be- schuldigte E._____ nicht im Frontspiegel habe sehen müssen (Ziff. 4) und gestützt auf den Vertrauensgrundsatz auch ansonsten nicht gehalten ge- wesen sei, vorsorglich nach dem sich krass verkehrsregelwidrig verhalten- den E._____ Ausschau zu halten (Ziff. 5). Damit verwarf sie den von den Beschwerdeführern mit Eingabe vom 19. Mai 2023 eingenommenen Stand- punkt mit einer darauf bezogenen Begründung. Dass sie sich noch detail- lierter mit den einzelnen Vorbringen der Beschwerdeführer und etwa deren Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts, in welchem es um einen "gleich- gearteten" Fall gegangen sein soll, hätte auseinandersetzen müssen, trifft -5- nicht zu. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hat somit weder ihre Be- gründungspflicht noch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt. 3. Der Anlass zu diesem Strafverfahren gebende Unfall wurde von verschie- denen Überwachungskameras aufgezeichnet. Gestützt auf eine dieser Auf- zeichnungen [Bezeichnung: 05.05.2022 09_26_14 (UTC+02_00).avi] ist von folgendem Unfallablauf auszugehen: Ereigniszeitpunkt Ereignis (in eckigen Klammern die entsprechenden (in Sekunden ab Abbildungen aus dem Unfallrapport der Kantonspolizei Aargau Aufzeichnungs- vom 5. September 2022) beginn) 00 - 20 Der Lastwagen des Beschuldigten steht vor der Lichtsignalan- lage an fünfter Position auf dem linken Fahrstreifen für Links- abbieger. Unmittelbar davor befindet sich ein Kipper [Abb. 3 und 4]. 20 - 22 Der aus der gleichen Richtung wie der Beschuldigte zufah- rende E._____ passiert den noch nicht anfahrenden Beschul- digten. Er befindet sich dabei auf dem rechten Fahrstreifen für Geradeausfahrer und Rechtsabbieger. 28 Der Kipper hat die Haltelinie vollständig passiert und beginnt sein eigentliches Linksabbiegemanöver. E._____ befindet sich noch einige Meter vor der Haltelinie. E._____ fährt nahezu auf bzw. noch ganz leicht rechts der ununterbrochenen Längslinie. Auf dem linken Fahrstreifen folgt ihm der Lastwagen des Be- schuldigten mit gewissem Abstand [Abb. 9]. 30 E._____ passiert die Haltelinie auf Höhe der ununterbrochenen Längslinie bzw. bereits ganz knapp links davon. Der Lastwagen des Beschuldigten folgt ihm mit gewissem Abstand (der gerin- ger erscheint als auf Abb. 9). Unmittelbar nach der Haltelinie beginnt E._____ sein eigentliches Linksabbiegemanöver. Der vorausfahrende Kipper befindet sich noch mitten auf der Kreu- zung [Abb. 10 und 11]. 31 Der Beschuldigte hat die Haltelinie vollständig passiert und lei- tet nun seinerseits sein eigentliches Linksabbiegemanöver ein. E._____ befindet sich unmittelbar vor der linken Front des Last- wagens des Beschuldigten [Abb. 12 und 13]. 32 E._____ wird von der linken Front des Lastwagens des Be- schuldigten erfasst und überfahren [Abb. 14 ff.]. 4. 4.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach stellte das Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB) gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein, weil kein eine Anklage rechtfertigender Tatverdacht erhärtet sei. Dem Beschuldigten lasse sich keine unfallkausale Sorgfaltspflichtverletzung -6- nachweisen. Er habe E._____ vor der Kollision nicht bemerkt und ihn in Berücksichtigung des Vertrauensgrundsatzes auch nicht bemerken müs- sen. Ein allfälliger Kausalzusammenhang zwischen einer Sorgfaltspflicht- verletzung des Beschuldigten und dem tödlichen Unfall wäre zudem wegen krasser Verkehrsregelverletzungen von E._____ als unterbrochen zu be- trachten. E._____ habe den Beschuldigten in Verletzung von Art. 35 SVG rechts und ohne Rücksichtnahme überholt und ihm, vor die Fahrzeugfront fahrend, regelrecht den Weg abgeschnitten. 4.2. Die Beschwerdeführer bestritten mit Beschwerde nicht, dass der Beschul- digte E._____ nicht gesehen habe, machten aber geltend, dass er ihn bei gebotener Sorgfalt hätte sehen müssen. Zumindest "in dubio pro duriore" sei von einer unfallkausalen Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten auszugehen. Mit Stellungnahme vom 7. September 2023 bestritten die Be- schwerdeführer zudem, dass sich die Einstellungsverfügung mit krassen Verkehrsregelverletzungen von E._____ begründen lasse. Dieser habe sich nach dem Überholmanöver mit deutlichem Abstand von mindestens zwei Metern vor dem Lastwagen des Beschuldigten und damit im direkten Sichtfeld des Beschuldigten befunden. Er habe sich offensichtlich darauf geachtet, einen genügenden Abstand zum (langsam) heranfahrenden Lastwagen des Beschuldigten einzuhalten. Der Beschuldigte hätte E._____ bei pflichtgemässer Führung des Lastwagens auch ohne Sehhil- fen (Spiegel) sehen müssen. 4.3. Der Beschuldigte verwies mit Beschwerdeantwort auf die seines Erachtens zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach. Er sei damals nicht gehalten gewesen, sich nach Verkehrsteilnehmern umzuse- hen, die sich krass verkehrswidrig verhielten. E._____ habe "rasch und stark / krass" die Kurve nach links geschnitten und sei ebenso rasch vor die Front seines Lastwagens gefahren. Selbst wenn er E._____ vorgängig gesehen hätte, hätte er mit diesem Fahrmanöver nicht rechnen müssen und hätte er den tödlichen Unfall (nur schon wegen der Reaktionszeit) nicht mehr vermeiden können. Zudem habe er seinen Blick "zu diesem Zeitpunkt" nach vorne auf das Verkehrsgeschehen, "also die Fahrt über die Brücke", richten müssen. 5. 5.1. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Er bedeutet, dass eine Einstel- lung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwalt- -7- schaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entschei- den, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (Urteil des Bundesgerichts 6B_515/2016 vom 29. Mai 2017 E. 2.4.1). 5.2. Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 117 Abs. 1 StGB). Die Annahme der Fahrlässigkeit setzt die Verletzung einer Sorgfaltspflicht voraus. Sorgfaltswidrig ist eine Handlungsweise dann, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung des Opfers hätte erkennen können und wenn er zu- gleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritt. Wo besondere Nor- men ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung bil- det die nach dem Massstab der Adäquanz zu beurteilende Vorhersehbar- keit des Erfolgs. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem ge- wöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Um- stände, wie etwa das Mitverschulden des Opfers als Mitursache hinzutre- ten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Angeschuldigten – in den Hintergrund drängen. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Da- bei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters min- destens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Er- folgs bildete (vgl. zum Ganzen etwa BGE 135 IV 56 E. 2.1). 6. 6.1. Ob dem Beschuldigten eine unfallkausale Sorgfaltspflichtverletzung anzu- lasten ist, bestimmt sich vorliegend nach den einschlägigen strassenver- kehrsrechtlichen Vorschriften, die es zunächst gestützt auf die konkreten Umstände zu bestimmen gilt. 6.2. E._____ hatte den auf dem linken Fahrstreifen (noch) stehenden Lastwa- gen des Beschuldigten auf dem rechten Fahrstreifen passiert, bevor sich -8- der Lastwagen in Bewegung setzte. Einige Meter vor der Haltelinie fuhr E._____ zunächst noch knapp rechts der dort bereits vorhandenen unun- terbrochenen Längslinie und dann noch einige Meter auf ihr, bevor er die Haltelinie ganz leicht links von ihr querte. Zeitlich betrachtet erstreckte sich dieser Spurwechsel etwa von Sekunde 22 der in E. 3 erwähnten Aufzeich- nung (E._____ hat den Beschuldigten passiert) bis Sekunde 30 (E._____ passiert die Haltelinie und leitet sein eigentliches Linksabbiegemanöver ein). Unmittelbar nach Passieren der Haltelinie (etwa in Sekunde 30) leitete E._____ sein eigentliches Linksabbiegemanöver ein, mit welchem er – die Linkskurve stark schneidend – quasi vor die Front des Lastwagens des Be- schuldigten fuhr, was denn auch unmittelbar darauf (etwa in Sekunde 32) zur tödlich verlaufenen Kollision führte. 6.3. 6.3.1. Soweit die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach E._____ gestützt auf Art. 35 SVG ein krass regelwidriges Verhalten vorwirft, ist ihr nicht zu folgen. Ge- mäss Art. 42 Abs. 3 und 4 VRV dürfen Rad- und Motorfahrradfahrer rechts neben einer Motorfahrzeugkolonne vorbeifahren, wenn genügend freier Raum vorhanden ist. Allerdings muss hierfür der gleiche Fahrstreifen be- nutzt werden, denn das Wechseln auf andere Fahrstreifen zum Überholen ist auf Einspurstrecken untersagt, wenn die Fahrstreifen, wie vorliegend, unterschiedliche Fahrziele bezeichnen (Art. 13 Abs. 3 VRV; der auf der rechten Fahrspur auch nach links weisende Pfeil ist gelb, richtet sich somit gemäss Art. 74 Abs. 2 SSV nur an Busse im öffentlichen Linienverkehr). Wie ausgeführt passierte E._____ den Beschuldigten zunächst auf dem rechten Fahrstreifen, was nach dem Gesagten eine Verletzung von Art. 13 Abs. 3 VRV darstellt. Allerdings ist diese Verkehrsregelwidrigkeit weder krass noch kann sich der Beschuldigte deswegen auf den Vertrauens- grundsatz (Art. 26 SVG) in dem Sinne berufen, als er deswegen (beim Wei- terfahren) nicht mit einem neben oder vor ihm fahrenden Motorfahrradfah- rer hätte rechnen müssen. Denn das Benützen des anderen Fahrstreifens auf einer Einspurstrecke zwecks Vorbeifahrens an einer Kolonne stellt eine häufig begangene Verkehrsregelverletzung von Rad- und Motorfahrradfah- rern dar, die deshalb nicht aussergewöhnlich ist und mit der gerechnet wer- den muss. Dies umso mehr, weil diese Fahrzeuge wie erwähnt grundsätz- lich rechts neben Motorfahrzeugkolonnen vorbeifahren dürfen (vgl. hin- sichtlich eines "Scooters", der verbotenerweise an einer Kolonne vorbeifuhr und sich ebenfalls verbotenerweise vor die Kolonne stellte, das Urteil des Bundesgerichts 6S.369/2005 vom 2. November 2005 E. 1.3.2). Insofern und wegen der aus bautechnischen Gründen per se bereits eingeschränk- ten Sicht erscheint es auch geboten, dass ein Lastwagenchauffeur wäh- rend der Wartezeit vor einer Ampel das Verkehrsgeschehen soweit möglich -9- im Blick behält, wozu auch ein gelegentliches Beobachten der Aussenspie- gel gehören sollte. Dies vorliegend auch deshalb, weil der Beschuldigte vorgängig ein Mofa wahrgenommen hatte (Einvernahme des Beschuldig- ten vom 5. Mai 2023, Fragen 16 und 18). War das Vorbeifahren eines Fahr- und/oder Motorfahrrades aber weder krass regelwidrig noch aussergewöhnlich, wird die Begründung der Staats- anwaltschaft Brugg-Zurzach, wonach der Kausalzusammenhang wegen des Selbstverschuldens von E._____ unterbrochen worden sei, insofern hinfällig, soweit sie dieses Selbstverschulden mit einem unerlaubten Rechtsüberholen begründete. 6.3.2. Art. 42 Abs. 3 VRV erlaubt zwar das Vorbeifahren an einer Kolonne, ver- bietet aber das Behindern der Weiterfahrt der Kolonne. Dass E._____ dies getan hätte, lässt sich der Aufzeichnung nicht entnehmen. E._____ befand sich vor dem Unfall immerhin bereits auf der ununterbrochenen Längslinie, ohne dass der Beschuldigte deswegen in irgendeiner Art behindert wurde. Dass sich E._____ an den äussersten rechten Rand der linken Fahrbahn hielt, war angesichts der Situation auch angebracht. Zum Unfall kam es nicht während des Einbiegens in die linke Fahrspur, sondern erst beim ei- gentlichen Linksabbiegen, weil E._____ seine Spur nicht hielt, sondern die Kurve in krasser Weise schnitt, so dass er anstatt neben dem direkt vor den Lastwagen fuhr. Mit dieser Fahrweise hatte E._____ Art. 13 Abs. 4 VRV krass verletzt, was für den Beschuldigten nicht voraussehbar sein musste. Allerdings ist dieser Umstand nur von Bedeutung, wenn der Beschuldigte E._____ nicht bereits vor dem Abbiegen hätte sehen können bzw. sehen müssen, sei dies während der Rotlichtphase im Aussenspiegel, als E._____ die stehende Kolonne auf der rechten Fahrspur überholte, oder als er vor ihm "einspurte". Denn hätte der Beschuldigte den Motorfahrrad- lenker erblickt, hätte er sich beim Abbiegen besonders vorsichtig verhalten, d.h. auf Sichtweite fahren müssen, da ein Überholen des Motorfahrrades aufgrund der Platzverhältnisse in dieser Linkskurve nicht möglich (vgl. dazu die Videoaufzeichnung 05.05.2022 09_26_44 (UTC +02_00).avi) und des- halb auch nicht erlaubt war (Art. 34 Abs. 4 SVG). Trotz des regelwidrigen Verhaltens von E._____ (starkes Schneiden der Kurve) wäre es diesfalls nicht zum Unfall gekommen. 6.4. 6.4.1. Damit verbleibt die Frage, ob der Beschuldigte aus blosser Unachtsamkeit zum Unfall beitrug, indem er die in der gegebenen Verkehrssituation an sich gebotene Aufmerksamkeit nicht aufbrachte und deshalb E._____ nicht wahrnahm. Eigenständige andere Verkehrsregelverletzungen sind hinge- gen ohne Weiteres auszuschliessen. Insbesondere lässt sich der Unfall - 10 - nicht auf eine unangepasste Geschwindigkeit oder fehlerhafte Fahrmanö- ver des Beschuldigten zurückführen. Bereits beim Warten vor dem Rotlicht hatte sich der Beschuldigte (ähnlich wie der vorausfahrende Kipper) näm- lich derart weit rechts in seinem Fahrstreifen positioniert, dass er vor dem eigentlichen Linksabbiegemanöver nicht mehr in gefährlicher Weise noch weiter nach rechts ausholen musste. 6.4.2. An einschlägigen strassenverkehrsrechtlichen Vorschriften ist damit auf Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV zu verweisen. Nach diesen Bestimmungen muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss seine Auf- merksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Das Mass der Auf- merksamkeit, das vom Fahrzeugführer verlangt wird, richtet sich nach den massgeblichen Umständen, wozu auch bereits erkennbare oder voraus- sehbare Gefahrenquellen zählen. Wenn er sein Augenmerk im Wesentli- chen auf bestimmte Stellen zu richten hat, kann ihm für andere eine gerin- gere Aufmerksamkeit zugebilligt werden (vgl. hierzu etwa BGE 122 IV 225 E. 2b). Von einem Lastwagenfahrer kann als Gebot der Aufmerksamkeit nicht er- wartet werden, dass er während der Fahrt allen in seinem peripheren Ge- sichtsfeld erscheinenden (bzw. aus den Augenwinkeln wahrnehmbaren) Objekten oder Umständen Aufmerksamkeit zukommen lässt. Dies wäre nicht nur illusorisch, sondern käme einer andauernden und gefährlichen Ablenkung gleich. Vielmehr hat ein Lastwagenfahrer seine Aufmerksamkeit vorrangig auf Objekte und Umstände zu konzentrieren, die in einer konkret gegebenen Situation nach allgemeiner oder auch persönlicher Erfahrung (weil potentiell gefährlich) besondere Aufmerksamkeit erfordern. Dem Fahrzeuglenker muss es in der konkreten Situation möglich sein, den ihm auferlegten Pflichten auch tatsächlich nachzukommen. Die Sorgfaltsanfor- derungen dürfen deshalb bei völlig normalen Fahrmanövern nicht derart hochgeschraubt werden, dass sie im Einzelfall nicht mehr erfüllt werden können, bzw. dass die Erfüllung der einen Pflicht notwendig die Verletzung einer gleichzeitig ebenfalls zu beachtenden anderen Pflicht bedeutet (vgl. auch BGE 127 IV 34 E. 3c/bb). Dies widerspiegelt sich letztlich in der im ersten Abschnitt zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. 6.4.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verneinte zunächst, dass der Be- schuldigte, als er abbog, den Frontspiegel hätte konsultieren müssen. Dies erscheint zutreffend. Der Frontspiegel dient, wie auch vom Beschuldigten mit Beschwerdeantwort (S. 5) ausgeführt, einzig dazu, vor der Anfahrt si- cherzustellen, dass der Raum unmittelbar vor einem Lastwagen frei ist. Bei laufender Fahrt zeigt der Frontspiegel denn auch lediglich ein stark beweg- tes und verzerrtes und damit kaum mehr vernünftig interpretierbares Bild - 11 - der Strasse. Deshalb hätte der Beschuldigte E._____ nicht im Frontspiegel antizipieren oder bemerken müssen, selbst wenn er freie Sicht auf den Frontspiegel gehabt hätte. Abgesehen davon war dem Beschuldigten auch nicht zuzumuten, kurz vor dem Abbiegen den Frontspiegel zu konsultieren, musste er doch das Vorderfahrzeug (Kipper) sowie die linksseitige Stras- seninfrastruktur zur technisch korrekten Durchführung des Linksabbiege- manövers besonders im Auge behalten. Dementsprechend erhöhte er mit dem Verdecken des Frontspiegels das Risiko eines Unfalls wie stattgefun- den nicht und ist darin keine unfallkausale Sorgfaltspflichtverletzung zu se- hen. Näher zu prüfen ist aber, ob der Beschuldigte E._____ nicht früher hätte wahrnehmen können. Dies wurde von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurz- ach nicht thematisiert. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass unter An- wendung der Sichtfeldauswertungen auf den Abb. 9 – 12 des Unfallrap- ports der Kantonspolizei Aargau vom 5. September 2022 [Unfallrapport] of- fensichtlich sei, dass der Beschuldigte E._____ selbst ohne Benützung des Frontspiegels hätte sehen müssen, auch wenn sich der Blick des Beschul- digten vorwiegend nach vorne und links gerichtet haben sollte (Be- schwerde, S. 6). Dieser Einwand scheint insofern begründet, als der Ab- stand zwischen Lastwagen und Mofa bei Abb. 9 grösser als bei Abb. 10 erscheint. Im Unfallrapport werden auf der letzten Seite die Sichtverhält- nisse der Abb. 10 – 12 dargelegt. Daraus ergibt sich, dass E._____ in der Abb. 10 für den Beschuldigten wohl (sehr) knapp (vgl. Quer- schnitt A – A mit konstruiertem Sichtschatten) noch erkennbar gewesen wäre. Dies ist nach dem Gesagten zwar nicht relevant, nachdem sich der Beschuldigte an dieser Stelle nicht mehr auf die rechte Seite konzentrieren musste. Es ist aber gestützt auf die Abbildungen und die Videoaufzeich- nung nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte bereits vor dem eigent- lichen Abbiegemanöver (Abb. 9) mehr als nur den obersten Teil des Helms von E._____ hätte erblicken können. Dies ist von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach abzuklären und bejahendenfalls wird zu würdigen sein, ob der Beschuldigte sein Augenmerk an der konkreten Stelle wegen eines po- tentiell anwesenden Mofafahrers (auch) auf die rechte Seite hätte richten müssen. Konnte der Beschuldigte E._____ selbst an dieser Stelle nicht ei- nigermassen zuverlässig erkennen oder hätte er aufgrund der Verkehrssi- tuation nicht nach rechts blicken müssen, bleibt die schlussendlich nur vom Sachrichter zu beantwortende Frage, ob dem Beschuldigten zum Vorwurf zu machen ist, E._____ nicht bereits früher bemerkt zu haben, weil er (of- fenbar) während der Rotphase das Verkehrsgeschehen nicht im Blick hatte (E. 6.3.1 hievor). 6.5. Zusammenfassend kann derzeit nicht mit einstellungsbegründender Si- cherheit festgehalten werden, dass der Beschuldigte keine strafrechtsrele- vante Sorgfaltspflichtverletzung begangen hat. Die angefochtene Einstel- lungsverfügung ist aufzuheben und die Sache ist an die Staatsanwaltschaft - 12 - Brugg-Zurzach zurückzuweisen. Nach Vornahme weiterer Abklärungen (vgl. insbesondere vorstehende E. 6.4.3) ist die Sachlage erneut zu würdi- gen und darüber zu befinden, ob das Strafverfahren einzustellen oder ob Anklage zu erheben ist. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen, soweit da- rauf einzutreten ist. 7. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Der Anspruch der obsiegenden Beschwerdeführer auf angemessene Ent- schädigung für notwendige Aufwendungen richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Dieser ist derzeit noch offen. Es ist daher nicht möglich, im vorliegenden Entscheid eine Entschä- digung für das Beschwerdeverfahren festzulegen. Eine allfällige Entschä- digung wird somit im Rahmen der Regelung der Entschädigung im Endent- scheid und in Abhängigkeit vom Verfahrensausgang zu behandeln und zu verlegen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, wird diese gutgeheissen. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 12. Juni 2023 wird aufgehoben und die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ange- wiesen, die Untersuchung im Sinne der Erwägungen fortzuführen und an- schliessend neu über die Einstellung des Verfahrens oder die Anklageer- hebung zu entscheiden. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] - 13 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 31. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard