6.3. Wie bereits erwähnt liegt das Problem vorliegend gerade darin, dass der Beschwerdeführer die angeordnete ambulante Massnahme nicht oder nur ungenügend in Anspruch genommen hat und auch keine Medikamente einnimmt. Abgesehen davon fehlt es ihm an der Krankheitseinsicht, weshalb nicht anzunehmen ist, dass er sich an eine Auflage, sich einer psychiatrischen Behandlung zu unterziehen, halten würde. Damit scheiden derartige Ersatzmassnahmen als unzweckmässig aus. 7. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft für drei Monate erfüllt, womit die Beschwerde abzuweisen ist.