6.2. Freiheitsentziehende Massnahmen sind aufzuheben, wenn Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Dies gilt insbesondere auch für Präventivhaft wegen Ausführungsgefahr. Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der strafprozessualen Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 1B_125/2023 vom 27. März 2023 E. 5.1). - 16 -