6. 6.1. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, es seien geeignete Ersatzmassnahmen erkennbar. Anlässlich der Haftverhandlung habe er ausdrücklich bestätigt, dass er unmittelbar vor der Inhaftierung eine psychiatrische Behandlung habe anfangen wollen. Er sei zu verpflichten, in monatlichen Abständen den Nachweis darüber zu erbringen, dass er sich direkt im Anschluss an die Haftentlassung einer geeigneten psychiatrischen Behandlung unterziehe und ferner eine Betäubungsmittelabstinenz einhalte.