Zur Dauer einer allfälligen stationären Massnahme äussert sich das Gutachten vom 26. Mai 2021 nicht. Dass diese sicherlich einiges über der aktuell für drei Monate anzuordnenden Untersuchungshaft liegen wird, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Damit droht mit einer Anordnung der Untersuchungshaft von drei Monaten keine Überhaft. Im Übrigen wäre die Untersuchungshaft grundsätzlich auch an eine ambulante Massnahme anzurechnen, soweit dieser im konkreten Einzelfall freiheitsentziehende Wirkung zukommt (BGE 145 IV 359 E. 2.7 so auch das Obergericht des Kantons Aargau im Urteil SST.2020.230 vom 11. November 2021 E. 3.3.4).