Zudem beging er innerhalb eines kurzen Zeitraums (mutmasslich) erneut mehrere Delikte (vgl. Strafbefehl der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 19. April 2022). Es besteht demnach im derzeitigen Zeitpunkt zumindest eine begründete Wahrscheinlichkeit, dass mit Blick auf die Frage der Massnahmebedürftigkeit des Beschwerdeführers die zu beauftragende sachverständige Person eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB empfehlen wird.