5.3. Wie bereits vorstehend dargelegt erachtete Dr. med. B. die psychiatrischen Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB als gegeben und ihre Erfolgschancen grösser als diejenigen einer ambulanten Massnahme. Die vom Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil SST.2020.230 vom 11. November 2021 angeordnete ambulante Behandlung hat der Beschwerdeführer nicht wahrgenommen. Zudem beging er innerhalb eines kurzen Zeitraums (mutmasslich) erneut mehrere Delikte (vgl. Strafbefehl der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 19. April 2022).