Die Beurteilung, wie einer zu erwartenden freiheitsentziehenden Massnahme i.S.v. Art. 59 ff. StGB bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer nach Art. 212 Abs. 3 StPO Rechnung zu tragen ist, hat sich hinsichtlich der Dauer der stationären Massnahme insbesondere an der Therapieprognose der gerichtlich bestellten sachverständigen Person zu orientieren oder an der Einschätzung des erstinstanzlichen Gerichts im noch nicht rechtskräftigen Urteil (ULRICH W EDER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 21 zu Art. 212 StPO). - 15 -