5.2. Die Länge der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden strafrechtlichen Sanktion ist bei der haftrichterlichen Prüfung der Verhältnismässigkeit der strafprozessualen Haftdauer abzuschätzen (BGE 143 IV 330 E. 2.2). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar.