jedenfalls solange auszugehen, als nicht ein aktuelles Gutachten zu einem anderen Ergebnis kommt. 4.3. Nachdem mit der Ausführungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO ein Haftgrund vorliegt, erübrigt sich die Prüfung weiterer Haftgründe (Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 4.4). 5. 5.1. Sodann beanstandet der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft. Vorliegend erscheine es praktisch ausgeschlossen, dass er für die ihm vorgeworfenen Delikte überhaupt bestraft werde. Die Anordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme sei unwahrscheinlich. Folglich drohe bereits bei der erstmaligen Anordnung der Haft die Überhaft.