Der Beschwerdeführer hat innerhalb nur einer Woche mindestens zwei Mal unterschiedlichen Personen mit einem (Todes-)Angriff gedroht. Er erscheint folglich sehr gereizt, ja gar aggressiv, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz zu einer sehr ungünstigen Risikoprognose gelangt ist. Wegen dieses Gemütszustands und weil der Beschwerdeführer nach wie vor unbehandelt ist, besteht auch nach Ansicht der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau ein erhöhtes Risiko, die (mutmasslich) angedrohten Tötungen auszuführen. Hiervon ist - 14 -