Dies insbesondere, weil der Gutachter das Risiko für schwere, insbesondere zielgerichtete Gewalthandlungen bei Ausbleiben der Behandlung längerfristig nicht einschätzen konnte (vgl. E. 4.2.2 hiervor). Zu Recht ging die Vorinstanz aufgrund des Anrufs vom 16. Juni 2023 bei der Kantonalen Notrufzentrale um 05:58 Uhr von der Drohung eines schweren Verbrechens gegen die Nachbarin des Beschwerdeführers aus. Auch die Telefonate des Beschwerdeführers am 7. und 8. Juni 2023 mit Mitarbeitenden des Bezirksgerichts Kulm beinhalteten Gewaltverbrechen. Der Beschwerdeführer hat innerhalb nur einer Woche mindestens zwei Mal unterschiedlichen Personen mit einem (Todes-)Angriff gedroht.