Die Störung ist seit Jahren unbehandelt und es kommt immer wieder zu (mutmasslichen) erheblichen Drohungen. Damit erweist er sich als unberechenbar. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass aufgrund der verflossenen Zeit von mehreren Jahren und der ausbleibenden Therapie die frühere Feststellung des Gutachters, wonach vom Beschwerdeführer nur eine niedrige Gefahr für die Ausführung schwerer Gewaltdelikte ausgehe, nicht mehr unbesehen übernommen werden kann. Dies insbesondere, weil der Gutachter das Risiko für schwere, insbesondere zielgerichtete Gewalthandlungen bei Ausbleiben der Behandlung längerfristig nicht einschätzen konnte (vgl. E. 4.2.2 hiervor).