Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Ausführungsgefahr bejahte. Der Beschwerdeführer hat laut eigenen Angaben die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2020.230 vom 11. November 2021 ausgesprochene ambulante Behandlung nur "ein paar Mal" wahrgenommen. Wann dies das letzte Mal der Fall war, wollte er nicht sagen. Medikamente nimmt er aktuell keine. Ferner fehlt ihm die Einsicht, psychisch erkrankt zu sein und an paranoider Schizophrenie zu leiden (vgl. E. 3.3.1.5 f. hiervor). Die Störung ist seit Jahren unbehandelt und es kommt immer wieder zu (mutmasslichen) erheblichen Drohungen.