4.2.3. Das Gutachten von Dr. med. B. vom 14. Juli 2020 erweist sich mit Blick auf die Ausführungsgefahr als veraltet. Der Beschwerdeführer hat nach Erstattung dieses Gutachtens (mutmasslich) erneut mehrmals delinquiert (vgl. Strafbefehl der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 19. April 2022). Deshalb musste auch ein weiteres Gutachten (vom 26. Mai 2021) eingeholt werden. Ausführungen zu damaligen Aussagen von Dr. med. B. erübrigen sich deshalb.