4.2.2. Dr. med. B. hielt im Gutachten vom 26. Mai 2021 fest, dass das Risiko für ähnliche Straftaten wie sie der Beschwerdeführer in den letzten Jahren begangen habe, insbesondere Beschimpfungen und Bedrohungen von Personen, die den Beschwerdeführer einschränkten (Behörden, Beamte, Vermieter etc.) sowie Sachbeschädigungen und Tätlichkeiten, unvermindert hoch sei. Zudem seien Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu erwarten. Bei einer Zunahme der psychotischen Symptome seien auch Gewalthandlungen nicht auszuschliessen. Das Risiko für schwere, insbesondere zielgerichtete Gewalthandlungen sei aus aktueller Sicht nied- - 13 -