Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen allerdings nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Art. 221 Abs. 2 StPO setzt vielmehr ausdrücklich ein ernsthaft drohendes schweres Verbrechen voraus (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1, Urteil des Bundesgerichts 1B_125/2023 vom 27. März 2023 E. 3.1).