4.1.2. Der Beschwerdeführer führt dagegen in der Beschwerde aus, es lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, dass ernsthaft befürchtet werden müsse, er werde die Drohung ausführen. Entsprechend habe Dr. med. B. in seinem Gutachten vom 14. Juli 2020 festgehalten, dass bei ausbleibender Behandlung das Risiko für schwere, zielgerichtete Gewalthandlungen aufgrund von Wahnvorstellungen als niedrig einzuschätzen sei, weil diese nicht dem bisherigen Handlungsmuster und der Wahndynamik des Beschwerdeführers entsprächen. Diese Beurteilung sei nach wie vor aktuell, zumal sich am Handlungsmuster des Beschwerdeführers nichts geändert habe. - 12 -