Dabei sei insbesondere der aktuellen Verfassung des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen. Seine starke geistige Verwirrtheit habe sich anlässlich der Verhandlung vom 20. Juni 2023 eindrücklich manifestiert. Gleichzeitig stelle er sich auf den Standpunkt, psychisch sicher gesund zu sein. Angesichts der anhaltenden psychischen Instabilität, der fehlenden Krankheitseinsicht und der Intensität der ausgesprochenen Drohung lägen hinreichende Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer in Freiheit tatsächlich eine schwere Gewalttat verüben könnte.