Es sei unklar, wie sich der Geisteszustand des Beschwerdeführers seitdem entwickelt habe. Aufgrund des erheblichen Zeitablaufs und der ausbleibenden Therapie könne die vormalige Feststellung, wonach von ihm nur eine niedrige Gefahr für die Ausführung schwerer Gewaltdelikte ausgehe, nicht mehr übernommen werden. Es sei unabdingbar, den psychischen Zustand des Beschwerdeführers erneut zu überprüfen, um sicherzugehen, dass kein bzw. nur ein geringes Ausführungsrisiko vorliege. Die bis dahin bestehende Unsicherheit stelle ein nicht hinnehmbares Risiko dar. Dabei sei insbesondere der aktuellen Verfassung des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen.