Gleichzeitig sei festgehalten worden, dass das Risiko für tatsächliche Gewalthandlungen bei Ausbleiben der Behandlung längerfristig nicht eingeschätzt werden könne. Der Beschwerdeführer habe die angeordnete ambulante Behandlung nie angetreten bzw. nach wenigen Konsultationen abgebrochenen. Die psychische Störung sei seit Erlass des Urteils vom 11. November 2021 nicht behandelt worden. Es sei unklar, wie sich der Geisteszustand des Beschwerdeführers seitdem entwickelt habe.